ᐅ Anfechtung: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (2025)

Inhaltsverzeichnis

  • Anfechtung - Anwendungsbereich
  • Anfechtung - Voraussetzungen
  • Anfechtungsgründe
  • Inhalts- oder Erklärungsirrtum, § 119 I BGB
  • Eigenschaftsirrtum, 119 II BGB
  • Falsche Übermittlung, § 120 BGB
  • Täuschung oder Drohung, § 123 BGB
  • Anfechtungserklärung, § 143 I BGB
  • Anfechtungsfristen, §§ 121, 124 BGB
  • Rechtsfolgen einer erfolgreichen Anfechtung
  • Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts ex tunc
  • Schadensersatz
  • Häufig gestellte Fragen zur Anfechtung
  • Was bedeutet Anfechtung eines Vertrags?
  • Welche Gründe gibt es für die Anfechtung eines Vertrags?
  • Wie lange habe ich Zeit, um einen Vertrag anzufechten?
  • Wie kann ich einen Vertrag anfechten?
  • Welche Konsequenzen hat die Anfechtung eines Vertrags?
  • Kann ich einen Vertrag auch dann anfechten, wenn ich bereits damit begonnen habe, ihn zu erfüllen?
  • Was sollte ich tun, wenn ich einen Vertrag anfechten möchte?

ᐅ Anfechtung: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (1)
Anfechtung eines Vertrags. (© klickerminth/ Fotolia.com)

Die Anfechtung einer Willenserklärung (bzw. eines Vertrages) ist wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder Drohung möglich.

Relevante Anfechtungstatbestände sind insbesondere Erklärungsirrtum, Inhaltsirrtum, Motivirrtum, Arglistanfechtung und die Drohung (§§ 119, 123 BGB). Die Rechtsfolge ist die Nichtigkeit des Vertrages.

Im Rechtsverkehr kommt es häufig vor, dass sich eine der Parteien von einem geschlossenen Vertrag wieder lösen will. Dies erst recht, wenn man den Eindruck hat, sich im Rahmen des Vertragsschlusses geirrt zu haben oder gar getäuscht oder – im schlimmsten Fall – bedroht worden zu sein. Hier gibt das BGB die Möglichkeit der Vertragsanfechtung.

Die Anfechtung von Verträgen ist ein Rechtsinstitut, das es Vertragsparteien ermöglicht, einen Vertrag rückwirkend für nichtig zu erklären, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gründe für eine Anfechtung können z.B. Täuschung, Drohung oder Irrtum sein. Um eine Anfechtung durchzusetzen, muss sie innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen und die Anfechtungsgründe müssen glaubhaft gemacht werden. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung wird der Vertrag rückwirkend für nichtig erklärt und die Parteien sind so zu stellen, als ob der Vertrag nie geschlossen worden wäre.

Anfechtung - Anwendungsbereich

Die Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB ist eine der wichtigsten rechtsvernichtenden Einwendungen. Sind ihre Voraussetzungen gegeben, so führt dies zur Nichtigkeit der angefochtenen Willenserklärung und des mit ihr verbundenen Rechtsgeschäfts mit ex-tunc-Wirkung, § 142 I BGB.

Die §§119ff. BGB sind grundsätzlich auf alle Willenserklärungen anwendbar (z.B. auch auf die Einigung i.S.d. §929 BGB), soweit ihre Voraussetzungen vorliegen und keine Sonderregeln vorgehen.

Die Anfechtung ist zulässig bei Willenserklärungen. Dies gilt sogar dann, wenn die Willenserklärung bereits aus einem anderen Grund (z.B. Geschäftsunfähigkeit) unwirksam ist. Auf geschäftsähnliche Handlungen wie z.B. die Mahnung sind die Anfechtungsregeln grundsätzlich ebenfalls anwendbar. Nicht anfechtbar sind dagegen Realakte wie z.B. die Besitzübertragung. Auch ein Schweigen ist als rechtliches Nullum grundsätzlich nicht anfechtbar, es sei denn, ihm kommt ausnahmsweise die Bedeutung einer Willenserklärung zu. Letztlich ist eine Anfechtung immer auch dann ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft vom Anfechtungsberechtigten bestätigt wird, § 144 I BGB.

Anfechtung - Voraussetzungen

Für eine wirksame Anfechtung muss ein Anfechtungsgrund vorliegen. Dann muss die Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt werden. Schließlich muss die Anfechtung fristgemäß erfolgen.

Anfechtungsgründe

ImAllgemeinen Teil des BGB sind vier Anfechtungsgründe geregelt:

  • 119I BGB: Inhalts- oder Erklärungsirrtum;
  • 119II BGB: Eigenschaftsirrtum;
  • 120 BGB: falsche Übermittlung;
  • 123 BGB: arglistige Täuschung oder Drohung.

Inhalts- oder Erklärungsirrtum, § 119 I BGB

Als Irrtum bezeichnet man das unbewusste Auseinanderfallen von Wille und Erklärung. Im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung fallen das objektiv Erklärte und das subjektiv Gewollte unbewusst auseinander. Ob überhaupt ein Irrtum vorliegt, ist durch Auslegung (§§133, 157 BGB) zu ermitteln. Stimmt das durch Auslegung ermittelte, objektiv Erklärte mit dem Gewollten überein, so liegt bereits kein Irrtum vor. §119I BGB betrifft damit Fehler in der Willensäußerung, nicht bei der Willensbildung.

119I BGB kennt zwei Irrtumsfälle:

a) Ein Inhaltsirrtum §119I, 1.Alt. BGB liegt vor, wenn der Erklä­rende zwar das gewollte Erklärungszeichen wählt, sich aber über die Bedeutung desselben irrt.

Beispiel: A bestellt bei B ein Gros Mülltonnen. Objektiv bedeutet ein Gros 12x12=144. A ist der Meinung, Gros sei eine Typenbezeichnung. Liegt hier ein wirksa­mes Kaufangebot vor?

A hat objektiv ein Kaufangebot über 144 Mülltonnen abgegeben. Sein Wille weicht jedoch vom objektiv Erklärten ab. A irrte sich über die Bedeu­tung des Wortes Gros. Er kann daher sein Kaufangebot nach §119I, 1.Alt. BGB anfechten.

b) Bei einem Erklärungsirrtum §119I, 2.Alt. BGB stimmen ge­wolltes und gewähltes Erklärungszeichen nicht überein: Der Erklärende sagt nicht das, was er sagen will. Typische Fälle sind das Verschreiben oder Versprechen.

In der Praxis lassen sich Inhalts- und Erklärungsirrtum häufig nicht klar voneinander trennen. Wichtig ist im Ergebnis nur die Abgrenzung zum unbeachtlichen Motivirrtum.

Letzterer liegt dann vor, wenn der Erklärende das Erklärte will, ihm jedoch bei der Willensbildung ein Fehler unterlaufen ist. Ein Motivirrtum berechtigt nur unter den engen Voraussetzungen des § 119 II BGB und in den Sonderfällen der §§ 1949, 2078 BGB zur Anfechtung.

c) Weitere Irrtümer

In der Praxis kommt es häufig zum sog. Rechtsfolgenirrtum. Ein solcher ist nur dann beachtlich, wenn man sich hinsichtlich der Rechtsfol­gen irrt, die unmittelbar Gegenstand der Erklärung sind. Dann ist eine Anfechtung nach § 119 I, 1.Alt. BGB möglich. Nicht erheblich ist der Rechtsfolgenirrtum dagegen, wenn er lediglich rechtliche Nebenfolgen der Erklärung betrifft, die kraft Gesetzes eintreten.

Der verdeckte Kalkulationsirrtum (d.h. die (Be-) Rechnung wird dem Vertragspartner nicht offen gelegt) ist als bloßer Motivirrtum immer un­beachtlich. Auch der offene Kalkulationsirrtum (Vertragspartner kennt die Berechnung) berechtigt im Ergebnis nicht zur Anfechtung. Allerdings besteht hier die Möglichkeit, das tatsächlich Gewollte bereits durch Auslegung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so kann u.U. eine Vertragsanpassung über § 313 I BGB vorgenommen werden, d.h. der Vertrag wird nach dem Willen der Beteiligten modifiziert.

Eigenschaftsirrtum, 119 II BGB

Nach §119II BGB ist ausnahmsweise ein Irrtum bei der Willensbildung be­achtlich, wenn sich der Erklärende über verkehrswesentliche Eigen­schaften einer Person oder Sache geirrt hat.

Beispiel: A verkauft an B eine Vase für 50€. Er weiß aber nicht, dass diese aus dem 18. Jahrhundert stammt und daher mindestens 3000€ wert ist. Kann A den Kaufvertrag anfechten?

A hat erklärt, die Vase für 50€ zu verkaufen und wollte dies auch. Daher kann er nicht nach §119I BGB anfechten. A hat diese Erklärung aber nur abgegeben, weil er sich über das Alter der Vase geirrt hat. Das Alter ist als wertbildender Faktor eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Vase. Daher kann A nach §119II BGB den Kaufvertrag anfechten.

Eigenschaften einer Person oder Sache sind alle gegenwärtigen Faktoren, die für deren Wert oder Verwendbarkeit unmittelbar von Bedeutung sind. Dabei muss es sich um solche Umstände handeln, die der Person oder Sache auf Dauer anhaften. So ist z.B. ist die Schwangerschaft einer Frau keine Eigenschaft, da nur vorüberge­hend. Eigenschaften einer Sache sind wertbildende Faktoren, z.B. Stoff, Größe, Bebaubarkeit, nicht aber der Wert einer Sache selbst. Letzterer ist nur die Summe aller wertbildenden Faktoren. Wäre der Wert beachtlich, wäre die freie Preisbildung gefährdet.

Verkehrswesentlich i.S.d. § 119 II BGB ist eine Eigenschaft dann, wenn sie nach der Ver­kehrsanschauung, also objektiv, für das konkrete Rechtsgeschäft von Bedeutung ist.

Person i.S.d. § 119 II BGB ist nicht nur der Erklärungsempfänger, sondern jede Person, auf die sich das Rechtsgeschäft bezieht. Eigenschaften einer Person sind z.B. Alter, Zuverlässigkeit etc.

Der Sachbegriff ist weit zu verstehen. Hierunter fallen nicht nur Sachen i.S.d. § 90 BGB, sondern grundsätzlich alles, was Gegenstand eines Rechtsgeschäfts sein kann, also neben körperlichen Gegenständen auch unkörperliche, z.B. Rechte.

Zu beachten ist allerdings das Verhältnis des Allgemeinen Teils des BGB, zu dem die Anfechtungsregeln gehören, zum Besonderen Teil des Schuldrechts. Dies führt dazu, dass die Anfechtung nach §119II BGB durch den Käufer ausgeschlossen ist, wenn und soweit die Sachmängelhaftung im Kaufrecht, §§434ff. BGB, eingreift. Anson­sten könnte die Verjährungsfrist des §438 BGB und der Haftungsausschluss bei grob fahrlässiger Unkenntnis vom Sachmangel gem. §442S.2 BGB umgangen werden. Außerdem besteht im Rahmen der §§434 ff. BGB der Vorrang der Nacherfüllung, der durch eine (sofortige) Anfechtung unterlaufen werden könnte.

Eine Anfechtung bleibt aber selbstverständlich dort möglich, wo der Irrtum sich auf eine verkehrswesentliche Eigenschaft bezieht, die gerade keinen Sachmangel i.S.d. § 437 ff. BGB darstellt.

Das zum Verhältnis zwischen Allgemeinem und Besonderem Teil des BGB Gesagte gilt entsprechend für das Verhältnis zwischen der Anfechtung und dem Gewährleistungsrecht im Rahmen der Miete (§§ 536 ff. BGB) und des Werkvertrags (§§ 633 ff. BGB).

Zu beachten ist noch, dass §§ 437 ff. BGB lediglich die Rechte des Käufers speziell regeln. Dies bedeutet, dass es für den Verkäufer natürlich bei den allgemeinen Regeln bleibt, d.h. eine Anfechtung ist für den Verkäufer grundsätzlich möglich. Allerdings gilt dies wiederum nur dann, wenn sich der Verkäufer nicht durch seine Anfechtung den Gewährleistungsansprüchen des Käufers entzieht, da hierdurch das Gewährleistungsrecht unterlaufen würde.

Falsche Übermittlung, § 120 BGB

Der Vollständigkeit halber sei auch der Anfechtungsgrund der falschen Übermittlung erwähnt, § 120 BGB. Zu beachten ist allerdings, dass die „zur Übermittlung verwendete Person“ im Sinne dieser Vorschrift nur ein Erklärungsbote sein kann. Nicht erfasst von dieser Regelung sind hingegen der Empfangsbote und der Vertreter.

Täuschung oder Drohung, § 123 BGB

§ 123 BGB schützt die rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit, indem er die durch unter Einfluss von Täuschung oder Drohung zustandegekommene Willenserklärung für anfechtbar erklärt.

a) Für die Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung muss zunächst die eigentliche Täuschung durch positives Tun oder ein Unterlassen vorliegen. Des weiteren muss eine Willenserklärung abgegeben worden sein, für die die Täuschung kausal war. Letztlich erfordert § 123 BGB Arglist.

Eine Täuschungshandlung liegt z.B. dann vor, wenn ein Autoverkäufer auf Nachfrage das Vorliegen eines gravierenden Unfallschadens abstreitet. Gleiches gilt grundsätzlich, wenn dieser Schaden wider besseren Wissens gegenüber dem Interessenten verschwiegen wird. Es ist dabei darauf zu berücksichtigen, dass keine allgemeine Aufklärungspflicht besteht, d.h. nicht jedes Unterlassen automatisch einer Täuschung durch positives Tun gleichzustellen ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn in der konkreten Situation eine Aufklärungspflicht besteht. Diese ergibt sich häufig aus den Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 BGB.

Während in der Praxis hinsichtlich der Kausalitätsfrage bezüglich der Täuschungshandlung und der Abgabe der Willenserklärung selten Probleme auftauchen, stellt sich umso häufiger die Frage nach der Arglist. Diese liegt vor, wenn der Täuschende die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt und er sich bewusst ist, dass der Erklä­rende durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird. Hat der oben genannte Autoverkäufer von dem Unfall gewusst und überdies gewusst (oder zumin­dest damit gerechnet), dass der Interessent den Kaufvertrag bei Kenntnis von dem Unfall nicht abschließen würde, so ist arglistiges Handeln anzunehmen. Dies ist im Übrigen auch dann der Fall, wenn der Täuschende keine positive Kenntnis von der Unrichtigkeit seiner Angaben hat, aber damit rechnet, aber dennoch Behauptungen quasi „ins Blaue hinein“ aufstellt.

Sehr häufig wird im Zusammenhang mit einer größeren Anschaffung vom Käufer ein Kredit bei seiner „Hausbank“ aufgenommen. Hier taucht die Frage auf, ob § 123 BGB auch für dieses Rechtsgeschäft einen Anfechtungsgrund bietet, denn naturgemäß will der Käufer sich auch der Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag entledigen.

Grundsätzlich ist der Anfechtungsgrund des §123I BGB gegeben, da i.d.R. auch der Darlehensvertrag ohne die Täuschung nicht geschlossen geschlossen worden wäre. Nun enthält §123II BGB jedoch eine Einschränkung für den Fall, dass ein Dritter (also nicht der Erklärungsempfänger) die Täuschung verübt hat. Dann ist eine Anfechtung nur möglich, wenn der Erklärungsempfänger die Täuschung kannte oder kennen musste.

Dritteri.S.d. §123II BGB ist allerdings nur der am Rechtsgeschäft völlig Unbetei­ligte, nicht aber derjenige, der im Lager des Erklärungsempfängers steht. Nach der sog. "Lagertheorie" ist beispielsweise der Vertreter immer sog. „Nicht-Dritter“. Hilfreich sind in diesem Zusammenhang häufig die Wertungen des §278 BGB. Hiernach hat ein Schuldner grundsätzlich für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und seiner Erfüllungsgehilfen einzustehen.

b) Letztlich ist eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung möglich, §123 I BGB. Eine Drohung liegt dann vor, wenn ein künftiges Übel in Aussicht gestellt wird, das vom Willen des Drohenden abhängt. Hier ist darauf zu achten, dass nicht lediglich eine Warnung ausgesprochen wurde, d.h. eine Konstellation vorliegt, in der der vermeintlich Drohende auf den möglichen Eintritt eines Übels gerade keinen Einfluss hat.

Widerrechtlich ist die Drohung, wenn das angedrohte Verhalten (Mittel) oder der angestrebte Erfolg (Zweck) für sich allein gesehen verboten oder sittenwidrig ist. Ist das nicht der Fall, so kann in besonderen Fällen auch die Zweck-Mittel-Relation, also die Verknüpfung eines rechtmäßigen Mittels mit einem rechtmäßigen Zweck, rechtswidrig sein.

Zur widerrechtlichen Drohung muss außerdem der Wille des Dro­henden kommen, den anderen Teil zur Abgabe einer Willenserklärung zu bestimmen. Schließlich ist noch die Kausalität der Drohung für die Abgabe der Willens­erklärung erforderlich.

Anfechtungserklärung, § 143 I BGB

Gemäß §143I BGB muss die Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgeg­ner erklärt werden. Die Anfechtungserklärung selbst ist eine formfreie, empfangsbedürftige Wil­lenserklärung. Als solche ist sie übrigens grundsätzlich ebenfalls nach den §§119ff. BGB anfechtbar. Der Anfechtende muss bei der Anfechtungserklärung zu erkennen geben, dass er das vorausgegangene Rechtsgeschäft nicht gelten lassen will. Der Gebrauch des Wortes "Anfechtung" ist nicht notwendig. Es muss aber in jedem Fall der Anfechtungsgrund er­kennbar sein.

Als Gestaltungsrecht ist die Anfechtung grundsätzlich bedingungs- und befristungs­feindlich. Außerdem kann sie nicht wieder einseitig zurückgenommen werden. Anfechtungsgegner ist bei Verträgen der Vertragspartner, §143II BGB. Im Fall des §123IIS.2 BGB, der die Anfechtung beim Vertrag zugun­sten Dritter regelt, ist der Dritte Anfechtungsgegner.

Anfechtungsfristen, §§ 121, 124 BGB

Die verschiedenen Anfechtungsgründe haben unterschiedliche Anfechtungsfristen. Die Anfechtung nach §§119, 120 BGB muss „unverzüglich“ (Legaldefinition in §121I BGB!) ab Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erfolgen, spätestens aber nach zehn Jahren (§121II BGB). Bei der Anfechtung nach §123 BGB gilt die Jahresfrist des §124I BGB sowie die absolute zehnjährige Frist nach §124 II BGB.

Diese Fristen sind Ausschlussfristen, d.h. sie sind von Amts wegen zu beachten und nicht, wie z.B. die Verjährung, erst auf Einrede einer Partei.

Wie anfangs erwähnt, ist zu beachten, dass bereits vor Ablauf der Anfechtungsfrist die Anfechtung durch Be­stätigung des Rechtsgeschäfts (§144 BGB) ausgeschlossen sein kann.

Rechtsfolgen einer erfolgreichen Anfechtung

Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts ex tunc

Die Anfechtung führt zur Nichtigkeit der Willenserklärung von Anfang an und damit auch des mit ihr verbundenen Rechtsgeschäftes, §142I BGB. Grundsätzlich sind sowohl das Verpflichtungsgeschäft, also z.B. der Kaufvertrag, als auch das Verfügungsgeschäft, z.B. die Übereignung des Autos, anfechtbar.

Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft sind prinzipiell losgelöst voneinander zu betrachten. Im Grundsatz gilt: Die Anfechtung des Verpflichtungsgeschäfts führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Erfüllungsgeschäfts.[1]Die Anfechtbarkeit beider Geschäfte ist daher jeweils getrennt zu prüfen. Dabei ist zunächst gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln, ob sich die Anfechtungserklärung auf beide oder nur auf eines der beiden Rechtsgeschäfte bezieht. Im Zweifel ist die für den Anfechtenden günstigere Möglichkeit anzunehmen. Wird auch das Erfüllungsgeschäft angefochten, so muss genau geprüft werden, ob auch diesbezüglich ein Anfechtungsgrund vorliegt.

Wurden im Rahmen eines Verpflichtungsgeschäfts bereits Leistungen ausgetauscht, so sind diese nach Bereicherungsrecht (§812IS.1, 1.Alt. BGB bzw. §812IS.2,1.Alt. BGB) zurückzugewähren.

Auch ein angefochtenes Verfügungsgeschäft ist von Anfang an nichtig. Das bedeutet z.B. bei einer Übereignung, dass der Erwerber von An­fang an Nichtberechtigter war. Hat er inzwischen weiterverfügt, so richtet sich die Wirksamkeit dieser Verfügung nach den Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb (v.a. §§892, 932 BGB). Dabei ist insbeson­dere auf §142II BGB zu achten.

Grundsätzlich wird mit der Anfechtung das Rechtsgeschäft vollstän­dig vernichtet. Dies erscheint jedenfalls bei der Irrtumsanfechtung (§ 119 BGB) unbillig, wenn sich der Irrtum nur auf einen Teil des Rechtsgeschäfts bezogen hat, das Rechtsgeschäft aber im Übrigen aufrechterhalten werden kann. Der Anfechtende muss sich daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zumindest an dem Gewollten festhalten lassen.

Eine Einschränkung der Nichtigkeitsfolgen bei der Anfechtung wird für Dauerschuldverhältnisse gemacht, da dort die Abwicklung nach Be­reicherungsrecht oft zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führt, wenn es be­reits in Vollzug gesetzt ist. Insbesondere bei Arbeits- und Gesell­schaftsverträgen führt die Anfechtung daher nur zur Nichtigkeit ex nunc (sog. fehlerhaftes Arbeitsverhältnis).

Schadensersatz

Mit einer erfolgreichen Anfechtung und der Rückabwicklung des Leistungsaustauschs ist die Angelegenheit für die Beteiligten häufig noch nicht erledigt. Wiederum muss zwischen den Anfechtungsgründen unterschieden werden:

a) Der nach §119 BGB oder §120 BGB Anfechtende hat dem Ge­schäfts­gegner gemäß §122 BGB den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass dieser auf den Bestand der Willenserklärung vertraut hat, sog. „Vertrauensschaden“ bzw. „negatives Interesse“. Dazu gehört z.B. der Ersatz von Aufwendungen, die zum Zwecke der Ausführung des für gültig gehaltenen Vertrages gemacht wurden, aber auch der Ersatz von Nachteilen, die der Ersatzberechtigte dadurch erlitten hat, dass er es im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrags unterließ, eine andere günstige Abschlussmöglichkeit wahrzunehmen.

Dieser Schadensersatzanspruch ist jedoch der Höhe nach auf das Erfüllungsinteresse begrenzt, wie aus dem Wortlaut des §122 I BGB hervorgeht. Unter Erfüllungsinteresse („Erfüllungsschaden“ bzw. „positives Interesse“) versteht man den Schaden, der dadurch entstanden ist, dass der andere nicht erfüllt hat. Der Geschädigte muss so gestellt werden, wie er stünde, wenn vereinbarungsgemäß erfüllt worden wäre.[2] Der Anspruch kann aber wegen §122II BGB ausgeschlossen sein, d.h. wenn der Geschädigte den Grund der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte.

Für den Fall, dass den Erklärenden ein Verschulden trifft, so besteht neben dem An­spruch aus §122 BGB ein Anspruch aus dem sog. „Verschulden bei Vertragsschluss“ (c.i.c, §§311 II, 241 II, 280 I BGB). Dabei ist zu beachten, dass dieser Anspruch ist nicht auf das Erfüllungsinteresse begrenzt ist. Außerdem ist bei Mitverschulden eine Schadensteilung nach §254 BGB möglich, im Gegensatz zu §122II BGB, der im Rahmen der c.i.c. nicht anwendbar ist.

Trifft hingegen den Erklärungsgegner ein Verschulden, so hat der Anfechtende seinerseits gegen diesen einen Anspruch aus §§311 II, 241 II, 280 I BGB, mit dem er gegen den An­spruch aus §122 BGB aufrechnen kann. Zu prüfen ist in solchen Fällen aber immer, ob der Anspruch aus §122 I BGB nicht bereits wegen §122 II BGB ausgeschlossen ist.

b) Bei einer Anfechtung nach §123 BGB besteht keine Schadensersatz­pflicht des Anfechtenden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des §122 I BGB, der §123 BGB nicht erwähnt. Der Anfechtende hat vielmehr seinerseits gegen den Täuschenden bzw. Drohenden einen Anspruch aus c.i.c. und häufig aus Delikt (v.a. §§826, 823II BGB i.V.m. §§263, 240 StGB). Diese Ansprüche gehen grundsätzlich auf das negative Interesse.

Häufig gestellte Fragen zur Anfechtung

Die Anfechtung eines Vertrags ist ein Rechtsmittel, das einem Vertragspartner zur Verfügung steht, wenn er einen Vertrag aufgrund von Täuschung, Drohung oder Irrtum geschlossen hat. Hier sind die häufigsten Fragen von Nutzern zur Anfechtung eines Vertrags sowie ausführliche Antworten:

Was bedeutet Anfechtung eines Vertrags?

Die Anfechtung eines Vertrags ist ein Rechtsmittel, das ein Vertragspartner nutzen kann, um einen Vertrag für ungültig zu erklären. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Vertrag aufgrund von Täuschung, Drohung oder Irrtum geschlossen wurde.

Welche Gründe gibt es für die Anfechtung eines Vertrags?

Ein Vertrag kann aus verschiedenen Gründen angefochten werden, einschließlich Täuschung, Drohung oder Irrtum. Täuschung kann vorliegen, wenn der Vertragspartner bewusst falsche Angaben gemacht hat, um den anderen Vertragspartner zum Vertragsabschluss zu bewegen. Eine Drohung liegt vor, wenn der Vertragspartner unter Androhung von Nachteilen zum Vertragsabschluss gezwungen wurde. Ein Irrtum liegt vor, wenn der Vertragspartner aufgrund von unklaren oder falschen Informationen den Vertrag abgeschlossen hat.

Wie lange habe ich Zeit, um einen Vertrag anzufechten?

Die Erklärung der Anfechtung eines Vertrags muss unverzüglich erfolgen, bei Drohung oder Täuschung beträgt die Frist abereinJahr. Diese Frist beginnt in dem Moment zu laufen, in dem der Anfechtungsgrund bekannt wurde oder bekannt sein musste. Es ist wichtig zu beachten, dass die Anfechtungsfrist auch dann läuft, wenn der Anfechtungsgrund nicht offensichtlich ist.

Wie kann ich einen Vertrag anfechten?

Ein Vertrag kann auf verschiedene Arten angefochten werden, je nachdem, welcher Anfechtungsgrund vorliegt. In der Regel muss die Anfechtung schriftlich erfolgen und die Gründe für die Anfechtung enthalten. Es ist empfehlenswert, einen Anwalt für Vertragsrecht zu konsultieren, um sicherzustellen, dass die Anfechtung korrekt und fristgerecht erfolgt.

Welche Konsequenzen hat die Anfechtung eines Vertrags?

Wenn ein Vertrag erfolgreich angefochten wird, wird er rückwirkend für ungültig erklärt. Dies bedeutet, dass der Vertrag als ob er nie geschlossen worden wäre behandelt wird und beide Parteien ihre Leistungen zurückgeben müssen. Jegliche Zahlungen oder Leistungen, die bereits erbracht wurden, müssen zurückgegeben werden.

Kann ich einen Vertrag auch dann anfechten, wenn ich bereits damit begonnen habe, ihn zu erfüllen?

Ja, es ist möglich, einen Vertrag auch dann anzufechten, wenn man bereits damit begonnen hat, ihn zu erfüllen. Allerdings kann dies Auswirkungen auf die Rückgabe der bereits erbrachten Leistungen haben, je nachdem, wie der Vertrag formuliert ist.

Was sollte ich tun, wenn ich einen Vertrag anfechten möchte?

Wenn Sie einen Vertrag anfechten möchten, ist es wichtig, so schnell wie möglich rechtlichen Rat einzuholen. Ein Anwalt für Vertragsrecht kann Ihnen helfen, die Gründefür die Anfechtung zu prüfen und die nächsten Schritte zu empfehlen.

Zunächst sollten Sie sich den Vertrag selbst sorgfältig durchlesen und die genauen Umstände der Situation überprüfen, die zur Anfechtung des Vertrags geführt haben. Es ist wichtig, alle relevanten Dokumente und Beweise, die Ihre Position stützen, zu sammeln und aufzubewahren.

Je nach Art des Vertrags und des Anfechtungsgrundes kann es notwendig sein, den Vertragspartner schriftlich über die Anfechtung zu informieren. In diesem Schreiben sollten Sie klar darlegen, aus welchem Grund Sie den Vertrag anfechten und welche Folgen dies haben wird.

In manchen Fällen kann es notwendig sein, eine Klage vor Gericht einzureichen, um den Vertrag erfolgreich anzufechten. In diesem Fall ist es besonders wichtig, einen erfahrenen Anwalt an Ihrer Seite zu haben, der Sie durch den Prozess begleitet und Ihre Interessen vertritt.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass es in einigen Fällen Fristen gibt, innerhalb derer der Vertrag angefochten werden muss. Wenn diese Fristen ablaufen, kann es schwieriger sein, den Vertrag anzufechten. Es ist daher ratsam, so schnell wie möglich rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass Sie keine wichtigen Fristen verpassen.

Fn.:

[1] siehe Palandt, vor§104 BGB, Rn.21ff.

[2]siehe Palandt, §122 BGB, Rn.4; vor§249 BGB, Rn.17.


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